Thüringen: „Regelanfrage“ durch die Hintertür

Wer Anfrage beim „Verfassungsschutz“ nicht zustimmt, wird auf jeden Fall „überprüft“

 

Eine neue unfassbare Variante der alten „Regelanfrage“ (die 1991 in allen westlichen Bundesländern abgeschafft war) gibt es jetzt ausgerechnet in Thüringen unter dem von der Partei DIE LINKE gestellten Ministerpräsidenten Bodo Ramelow (der bekanntlich jahrelang und schließlich mit Erfolg gegen seine Bespitzelung durch den „Verfassungsschutz“ prozessierte und sich mit einem Schreiben vom 3. September 2013 mit dem Tübinger Universitätsgärtner Gerhard Bialas solidarisierte, dem die baden-württembergischen Schlapphüte sogar als 79jährigem auf eine DGB-Kundgebung folgten).

 

Der 1992 in Thüringen eingeführte Fragebogen bayerischen Stils, den Ramelows Partei DIE LINKE 2012 ausdrücklich abgelehnt hatte, wurde per Runderlass vom 06.12.2016 ersetzt durch eine neue, von Bewerberinnen und Bewerbern auszufüllende „Erklärung“ mitsamt einer „Einverständniserklärung“, in der es heißt: „Hiermit erkläre ich ... mich mit der Überprüfung der in Anlage 2 a abgegebenen Erklärung durch das Amt für Verfassungsschutz einverstanden, soweit es im Hinblick auf das in Ziffer 2 des Runderlasses der Thüringer Landesregierung über die Prüfung der persönlichen Eignung für den öffentlichen Dienst beschriebene Verfahren erforderlich ist.“

Wer ausgerechnet dem bekanntlich besonders tief in den „NSU“-Skandal verstrickten Thüringer „Verfassungsschutz“ eine solche Blanko-Ermächtigung nicht „freiwillig“ ausstellen will, wird durch § 2.2 des „Runderlasses“ belehrt, dass (a) das nichts nützt und (b) er/sie sich damit erst richtig verdächtig macht: Wird „die Anlage ...nicht unterzeichnet oder erwecken anderweitig bekannt gewordene Tatsachen Zweifel daran, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung eintritt. so müssen diese Zweifel vor einer Einstellung ausgeräumt werden. Dies kann insbesondere geschehen durch eine Anfrage beim für Inneres zuständigen Ministerium ... Das beim Ministerium für Inneres angesiedelte Amt für Verfassungsschutz ist verpflichtet. Anfragen dieser Art unverzüglich zu beantworten. ...“

 

Die Verfasser dieses Kleingedruckten konnten noch nicht berücksichtigen, dass einen Monat nach dem Runderlass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvB 1/13 vom 17.01.2017 unter Punkt 535 die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ extra neu definierte, um die Neonazipartei NPD (vermeintlich) nicht verbieten zu müssen ... Aber der Inhalt der Verfassung einschließlich des Artikel 139 dürfte die „Verfassungsschützer“ eher nicht interessieren.

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