Völkerrecht ist innerstaatlich geltendes Recht - und der Artikel 139 GG

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ (Grundgesetz Artikel 25) (Wikipedia zur „Volkerrechtsklausel“)

Also, was folgt daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland solche völkerrechtlichen Vereinbarungen wie die Europäische Menschenrechtskonvention, das ILO-Übereinkommen Nr. 111, die Geltung von EU-Richtlinien anerkannt hat und sich den entsprechenden Überprüfungsverfahren unterwirft? Wie verhielt und verhält sich dazu die Berufsverbotspraxis? Darüber informieren wir auf diesen Seiten. Auch bei einer Online-Videokonferenz des „Gesprächskreises Bargteheide“ (Schleswig-Holstein) am 11.08.2020, wo er in das Thema „Radikalenerlass“ einführte, ging der Betreiber dieser Website auf die völkerrechtliche Seite ausführlich ein.

 

Wenig bekannt ist auch der Artikel 139 des Grundgesetzes: „Die zur ‚Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus’ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ Auch hierauf gehen wir auf einer Sonderseite ein.

 

Wenig bekannt ist auch, dass die Bundesrepublik sich in internationalen Verträgen verpflichtet hatte, eine Politik der friedlichen Koexistenz zu verfolgen. Berufsverbote gegen Verfechter einer solchen Politik verstießen damit noch in einem zusätzlichen Bereich gegen das Völkerrecht.